Themenbereich: 1. Familie in der Gesellschaft
Eheähnliche beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft
Es gibt Paare, die unverheiratet zusammenleben. In einer solchen Beziehung ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehen soll, wenn die Beziehung endet. Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Gegensatz zur Ehe weitgehend nicht gesetzlich geregelt.
Tipp: Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Welchen Unterschied macht es, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht, wenn Sie als Eltern zusammen leben?" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Im deutschen Recht spielt der Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beispielsweise eine Rolle bei der Zuerkennung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (sogenannte Bedarfsgemeinschaft). Anders als die Ehe ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aber nicht gesetzlich definiert. Für verfestigte gleichgeschlechtliche Beziehungen ohne Lebenspartnerschaft wurde der Begriff "(lebens)partnerschaftsähnliche Gemeinschaft" geprägt.
Eine schriftliche Vereinbarung, die die gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben regelt, kann Ihnen und Ihrem Partner Ärger und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen.
Hinweis: Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft möglichst passend zu gestalten, sollten Sie sich vorher entsprechend von einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten lassen. Eine Checkliste zur Lebensgemeinschaftsvereinbarung hilft Ihnen bei der Planung.
Folgende Punkte sind regelungsbedürftig:
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)