Themenbereich: 7. Familien vor Gericht
Das Sorgerecht für die gemeinsamen ehelichen Kinder haben in der Regel beide Elternteile. Gibt es Streit um das Sorgerecht, stehen Ihnen die Familiengerichtshelfer des Jugendamtes und andere erfahrene Vermittler zu Seite, die vielleicht moderierend eingreifen und Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung verhelfen können. Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein.
Bei Trennung oder Scheidung der Eltern kann es passieren, dass sich die Eltern über das Sorgerecht der gemeinsamen ehelichen Kinder nicht einigen können. In solchen Fällen kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann beispielsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden. Dazu muss kein Scheidungsverfahren anhängig sein.
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil zum Schutz des Kindes ein familiengerichtliches Verfahren anregen.
Anlass dazu besteht insbesondere dann, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, weil
Das Familiengericht kann die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen treffen. Denkbar ist es etwa, die Eltern zu verpflichten, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (z.B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung). Als einschneidendste Maßnahme kann das Gericht den Eltern das Sorgerecht entziehen und es auf eine andere Person oder das Jugendamt übertragen.
Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, wird das Familiengericht ihnen die Gelegenheit dazu geben.
Der Anstoß zu einem gerichtlichen Verfahren kommt meist vom Jugendamt. Manchmal wenden sich auch Verwandte und Nachbarn ans Gericht. Auch ohne Antrag ist der Richter in der Lage, den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung, das einen Aspekt des Sorgerechts darstellt: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern darin einwilligen, kann das Familiengericht den Eltern das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist