Themenbereich: 9. Steuern und Abgaben
Es gibt im Wesentlichen folgende zwei Gewinnermittlungsarten:
Durch Betriebsvermögensvergleich müssen solche Steuerbürger ihren Gewinn ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Für Kaufleute schreibt schon das Handelsrecht die Buchführungspflicht vor. Andere Gewerbetreibende sind nach Steuerrecht (§ 141 Abgabeordnung) buchführungspflichtig, wenn
übersteigt.
Nicht zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige können ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 muss der Einkommensteuererklärung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" beigefügt werden. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt