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Themenbereich: 2. Freie Berufe mit Zulassungsvoraussetzungen

Bestimmte freie Berufe (z.B. Ärztin oder Arzt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater) dürfen Sie nur ausüben, wenn Sie gewisse Voraussetzungen (z.B. eine bestimmte Ausbildung) erfüllen und für die Berufsausübung zugelassen werden.

Mit der Zulassung verbunden sind auch bestimmte Berufspflichten (z.B. Schweigepflicht) und in vielen Berufen Besonderheiten bei der Sozialversicherung (z.B. die Mitgliedschaft in berufsspezifischen Versorgungswerken). Nähere Informationen erhalten Sie in den Unterkapiteln:

2.3. Berufsbezeichnungen für Freiberufler

Bestimmte Berufsbezeichnungen der Katalogberufe sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise:

  • Architektin oder Architekt
    Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf nur führen, wer in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist.
  • Ärztin oder Arzt
    Als "Ärztin" oder "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind. Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen.
  • Ingenieurin/Beratende Ingenieurin oder Ingenieur/Beratender Ingenieur
    Den Titel "Ingenieurin" oder "Ingenieur" tragen Personen, die ein entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule, Berufsakademie, privaten Ingenieurschule oder einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule absolviert haben sowie durch die zuständige Behörde zum Tragen des Titels ermächtigt wurden. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Ingenieurkammer eingetragen ist.
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
    Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben. Außerdem müssen sie bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein.
  • Steuerberaterin/Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater/Steuerbevollmächtigter
    Als "Steuerberaterin" oder "Steuerberater" und "Steuerbevollmächtigte" oder "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden.
  • Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer
    Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" oder "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als "Wirtschaftsprüferin oder "Wirtschaftsprüfer" bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.

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