Themenbereich: 9.1. Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vier Wochen. Gekündigt werden kann zum Ende oder zum 15. eines Monats.
Abweichende Regelungen oder Besonderheiten in speziellen Fällen können sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und andern Gesetzen ergeben (z.B. Kündigungsschutzgesetz). Insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit besteht, verlängern sich die Fristen zur Kündigung durch den Arbeitgeber (siehe auch § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Hinweis: Längere Kündigungsfristen können jederzeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Zu beachten ist allerdings, dass für den kündigungswilligen Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vorgesehen sein darf.
Für die Kündigung muss ein Kündigungsgrund vorliegen, es darf nicht willkürlich gekündigt werden.
Besondere Regelungen ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz – danach muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das Kündigungsschutzgesetz kommt jedoch erst zur Anwendung, wenn
Hinweis: Ist der Arbeitsvertrag vor dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen worden, kann das Kündigungsschutzgesetz unter gewissen Voraussetzungen bereits zur Anwendung kommen, soweit der Betrieb zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hatte. Die konkreten Voraussetzungen entnehmen Sie § 1 und § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Grund der Kündigung
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)