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Themenbereich: 3. Kündigung und Kündigungsschutz

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer oder Ihr Arbeitgeber unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist kündigen. Eine Begründung der Kündigung ist nicht erforderlich (siehe jedoch nähere Informationen unter "Kündigungsschutz").

Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für den Arbeitnehmer beträgt danach die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist entsprechend der Dauer der Beschäftigungszeit.

Innerhalb einer vereinbarten Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (weitere Informationen unter "Kündigung während der Probezeit"). Durch Tarifvertrag oder vertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages kann eine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden.

Beschäftigt der Betrieb, in dem Sie tätig sind, in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) oder werden Sie als vorübergehende Aushilfe (gilt nur innerhalb der ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses) beschäftigt, kann einzelvertraglich nach Maßgabe des § 622 Abs. 5 BGB eine von der vierwöchigen Grundkündigungsfrist abweichende kürzere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vereinbart werden.

Allgemein darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten.

Im Arbeitsvertrag kann auch eine für den Arbeitnehmer günstigere – also kürzere – Kündigungsfrist vereinbart werden. Solche einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gehen den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen vor.

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