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Themenbereich: 1.4. Mutterschutz

Mutterschutzfristen

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm aufweist oder andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt, die ein Arzt bescheinigt, vorliegen.

Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen, das den mutmaßlichen Tag der Entbindung enthält. Die Kosten für das Zeugnis hat der Arbeitgeber zu tragen.

In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich jedoch auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden.

Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Zusätzlich besteht in der Regel ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Nach der Schutzfrist können Sie Elternzeit nehmen.

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