Themenbereich: 1.4. Mutterschutz
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, weil eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (z.B. bei Betriebsstilllegung).
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde.
Hinweis: Auch während der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) genießen Sie Kündigungsschutz.
Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.
Tipp: Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz betreffen, wenden Sie sich bitte an das für Ihre Betriebsstätte zuständige Regierungspräsidium.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört