Themenbereich: 1.4. Mutterschutz
Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Er ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zu beurteilen, notwendige Schutzmaßnahmen (wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit) festzulegen und Sie vom Ergebnis der Beurteilung und von den notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
Über weitere Beschäftigungsverbote und Beschränkungen können Sie sich derzeit noch auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg informieren. Dort finden Sie auch Merkblätter zum Mutterschutz.
Ist beispielsweise durch besondere Umstände während Ihrer Schwangerschaft bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gegeben, kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot festlegen. Hierbei ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch feststellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.
...dass die Gemeinde flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist