Themenbereich: 5. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Beschäftigte mit schweren Behinderungen sowie Beschäftigte, die diesen gleichgestellt sind, müssen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden. Dies bedeutet, dass sie zwar Mehrarbeit leisten dürfen, aber nicht müssen.
Hinweis: Als Mehrarbeit gilt dabei nur Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich hinausgeht. Es kommt also nicht auf die arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte, die weniger als acht Stunden täglich arbeiten, können in der Regel die Freistellung von Mehrarbeit erst verlangen, wenn ihre Arbeitszeit die tägliche 8-Stunden-Grenze überschreitet.
Wenn Sie von Mehrarbeit freigestellt werden möchten, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Arbeitgeber - am besten schriftlich - erklären. Sie müssen dabei keine Gründe angeben. Machen Sie das Verlangen so früh wie möglich geltend. Ihr Arbeitgeber muss genug Zeit haben, sich darauf einzustellen, dass Sie keine Mehrarbeit leisten möchten.
Eine Befreiung von Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit kann dagegen nur in Frage kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig und durch fundierte ärztliche Unterlagen nachgewiesen ist. Zudem muss der Arbeitgeber in der Lage sein, diese Einschränkungen im Betriebsablauf zu berücksichtigen.
Achtung: Wenn Sie die Freistellung von Mehrarbeit nicht verlangt haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, falls diese angeordnet wird. Sie dürfen ohne Freistellungsverlangen nicht einfach von der Arbeit fernbleiben oder Ihren Arbeitsplatz nach Ende der acht Stunden verlassen. Erst wenn Ihr Arbeitgeber Ihrem Verlangen bei berechtigtem Anspruch nicht freiwillig nachkommt, dürfen Sie die Mehrarbeit verweigern.
Streitigkeiten, die sich aus der verlangten Freistellung von Mehrarbeit ergeben, müssen vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat