Themenbereich: 6.1. Datenschutzpflichten von Unternehmen
Unternehmen sollten so wenig wie möglich personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Jedenfalls müssen Sie personenbezogene Daten ohne Namen oder mit falschem Namen speichern, soweit dies nach dem jeweiligen Verwendungszweck möglich ist und im Vergleich zum Schutzzweck keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Welche weiteren Pflichten mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, lesen Sie in den Unterkapiteln.
Unternehmen, die selbst oder im Auftrag anderer personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Daten wirksam zu schützen. Dazu schreibt das Datenschutzgesetz folgende Maßnahmen vor:
Hinweis: Diese Maßnahmen werden üblicherweise von der oder dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens sichergestellt und überwacht. Bei Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, Datenschutzbeauftragte zu bestellen, muss die Unternehmensleitung sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Falls Sie automatisierte Verarbeitungen anwenden, die eine Vorabkontrolle nötig machen, ist die Bestellung von Datenschutzbeauftragten immer Pflicht.
Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten
Falls durch automatisierte Verarbeitungen die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besonders gefährdet sind, muss vor Beginn der Verarbeitung eine Vorabkontrolle stattfinden. Dies gilt, wenn
Von der Vorabkontrolle dürfen Sie nur absehen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Datenverarbeitung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsgeschäfts mit den Betroffenen erforderlich ist.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört