Themenbereich: 3. Bildungsabschlüsse
4. Fachgebundene Hochschulreife
Die fachgebundene Hochschulreife können Sie folgendermaßen erreichen:
- Bestehen der Abschlussprüfung an einer Berufsoberschule (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule, Berufsoberschule für Sozialwesen)
- Bestehen der Laufbahnprüfung im Rahmen der Ausbildung zur Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer an einem pädagogischen Fachseminar
- Bestehen der Laufbahnprüfung für Fachlehrkräfte an Sonderschulen beziehungsweise für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer an Sonderschulen
- Bestehen der Abschlussprüfung der ehemaligen staatlichen hauswirtschaftlichen Seminare für das Studium verwandter Fächer
- Bestehen der Abschlussprüfung eines künstlerischen Studiengangs (z.B. Ballett) an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann.
(Nach der Studien- und Prüfungsordnung wurden keine wissenschaftlichen oder nicht rein künstlerische Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten (ECTS) erbracht.)
- Bestehen der Abschlussprüfung eines Studiengangs an der Pop-, Film- oder Theaterakademie, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann.
(Nach der Studien- und Prüfungsordnung wurden keine wissenschaftlichen oder nicht rein künstlerische Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten (ECTS) erbracht.)
Die fachgebundene Hochschulreife (mit Nachweis einer Fremdsprache) berechtigt – je nach Schultyp, an dem sie erworben wird – zum Studium bestimmter Studiengänge an Hochschulen und zum Studium in bestimmten Ausbildungsbereichen der Dualen Hochschule.
Achtung: Die Studienberechtigungen gelten teilweise nur für Baden-Württemberg.
Tipp: Die Studienmöglichkeiten mit fachgebundener Hochschulreife finden Sie online unter www.studieninfo-bw.de. Allgemeines zur Ausbildung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an pädagogischen Fachseminaren finden Sie auf den Seiten des Kultusportals Baden Württemberg.
Verfahren