Themenbereich: Vormundschaft und rechtliche Betreuung
Menschen, die sich um ihre Angelegenheiten nicht selbstständig kümmern können, benötigen einen Vertreter. Für elternlose Minderjährige bestellt das Gericht einen Vormund, die Interessen eines Erwachsenen nimmt ein rechtlicher Betreuer wahr.
Um sicherzustellen, dass die eigenen Interessen bei Eintritt eines Betreuungsfalles gewahrt werden, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig eine Betreuungsverfügung zu verfassen oder eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Mithilfe der Betreuungsverfügung können Sie Wünsche für den Fall einer späteren Betreuerbestellung äußern, wie beispielsweise
Mithilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dabei kann die Vollmacht allgemein oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten erteilt werden (z.B. Ausstellung einer Bankvollmacht). Soweit im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter eingesetzt ist und handeln kann, darf das Familiengericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Tipp: Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg. Darüber hinaus bietet das Justizministerium Baden-Württemberg ein Muster zur Vollmacht und Betreuungsverfügung an. Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz steht die Broschüre Betreuungsrecht zum Download zu Verfügung.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)