• Verfahren von A-Z

Themenbereich: Behinderung

Behinderte Menschen haben ein Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Unsere Informationen über mögliche Unterstützungen und zuständige Ansprechpartner verschaffen einen Überblick über die zahlreichen Angebote.

2. Leistungen zur Teilhabe

Durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll den behinderten Menschen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wieder eröffnet werden.

Ziel aller Leistungen zur Teilhabe ist die umfassende und dauerhafte Integration des behinderten Menschen in die Arbeit, den Beruf (vorrangig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) und in die Gesellschaft. Alle medizinischen, arbeits- und berufsfördernden sowie ergänzenden Leistungen werden dabei auf die individuelle Situation des behinderten Menschen, seine Neigungen und Fähigkeiten ausgerichtet. Die Rehabilitationsträger haben zudem darauf zu achten, dass eine Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden werden kann. Die Prävention ist damit Bestandteil der Rehabilitation.

Die einzelnen Leistungsbereiche können nicht streng voneinander getrennt werden, da Rehabilitation und Teilhabeleistungen nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

Für die Leistungen zur Teilhabe ist nicht ein einheitlicher Träger zuständig. Jeder Träger hat im Sozialleistungssystem – neben seinen sonstigen Aufgaben – seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe:

  • Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Träger der Krankenversicherungen sind:
    • Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen
    • Seekasse
    • Angestellten- und Arbeiterersatzkassen
    • Bundesknappschaft
    • landwirtschaftliche Krankenkassen
  • Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrer Versicherten und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Träger der Rentenversicherung sind:
    • Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
    • Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalten, z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg)
    • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verantwortlich. Träger der Unfallversicherungsträger sind:
    • gewerbliche Berufsgenossenschaften
    • landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
    • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
  • Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden übernehmen für ihre Leistungsberechtigten (beispielsweise Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte) die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Träger der sozialen Entschädigung sind:
    • Landesversorgungsamt
    • Landratsämter (früher: Versorgungsämter)
    • Hauptfürsorgestellen
    • Fürsorgestellen
  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit hierfür kein anderer Träger verantwortlich ist.
  • Die Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte beziehungsweise von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
  • Die Sozialhilfe erbringt nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur beruflichen und sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuche (SGB XII).

Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Gemeinsame Anlaufstelle für Leistungen sind die örtlichen "Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg".

Hinweis: Die gemeinsamen Servicestellen und jeder Rehabilitationsträger nehmen formlose Anträge auf Leistungen zur Teilhabe entgegen – selbst dann, wenn ein anderer Rehabilitationsträger eigentlich zuständig ist. Dabei sichert ein besonderes Zuständigkeitsklärungsverfahren die schnelle Leistungserbringung.

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