• Verfahren von A-Z

Themenbereich: 1. Grad der Behinderung

Merkzeichen 1. Klasse

Dieses Merkzeichen kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 in Betracht.

Die Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Klasse setzt voraus, dass der gesundheitliche Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert.

Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagestufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und kriegsbeschädigten Querschnittsgelähmten wird das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt.

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