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Themenbereich: 2. Beginn der Vormundschaft

2.2. Privatperson als Vormund

Sobald das Familiengericht eine als Vormund geeignete Person ausgewählt hat, ist diese zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.

Gründe für eine Ablehnung müssen dem Familiengericht bereits während des Verfahrens – also vor der Bestellung zum Vormund – vorgebracht werden.

Triftige Gründe für eine Ablehnung können sein:

  • die überwiegende Betreuung zweier oder noch mehr noch nicht schulpflichtiger Kinder
  • die Ausübung einer Vormundschaft ist auf Dauer besonders erschwert (z.B. durch die Betreuung kranker Familienmitglieder)
  • Alter (über 60 Jahre)
  • Krankheit oder Gebrechen
  • Führung mehrerer anderer Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen,
    wobei die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister nur als eine gilt

Wird die Übernahme der Vormundschaft unbegründet abgelehnt, kann das Gericht Zwangsgeld verhängen. Unabhängig davon kann das Gericht die vorläufige Übernahme der Vormundschaft anordnen. Außerdem ist der, der die Übernahme der Vormundschaft schuldhaft unbegründet ablehnt, dem Mündel zum Ersatz eines durch die verzögerte Bestellung eines Vormunds entstehenden Schadens verpflichtet.

Der bestellte Vormund verpflichtet sich durch Handschlag an Eides statt, die Vormundschaft gewissenhaft zu führen und erhält eine "Bestallungsurkunde".

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