Themenbereich: 2. Beginn der Vormundschaft
Sobald das Familiengericht eine als Vormund geeignete Person ausgewählt hat, ist diese zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.
Gründe für eine Ablehnung müssen dem Familiengericht bereits während des Verfahrens – also vor der Bestellung zum Vormund – vorgebracht werden.
Triftige Gründe für eine Ablehnung können sein:
Wird die Übernahme der Vormundschaft unbegründet abgelehnt, kann das Gericht Zwangsgeld verhängen. Unabhängig davon kann das Gericht die vorläufige Übernahme der Vormundschaft anordnen. Außerdem ist der, der die Übernahme der Vormundschaft schuldhaft unbegründet ablehnt, dem Mündel zum Ersatz eines durch die verzögerte Bestellung eines Vormunds entstehenden Schadens verpflichtet.
Der bestellte Vormund verpflichtet sich durch Handschlag an Eides statt, die Vormundschaft gewissenhaft zu führen und erhält eine "Bestallungsurkunde".
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt