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Führerschein - bei Namensänderung umtauschen

Nach einer Namensänderung können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.

Eine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein besteht bislang nicht. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein").

Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.

Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.

Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.

Zuständigkeit

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • für in einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für in einen Landkreis wohnen: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • alter Führerschein
  • ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich
    beglaubigte Abschrift der Eheurkunde
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich
    Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist
  • wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
    Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde

Kosten

  • Führerscheintausch in einen Kartenführerschein wegen Datenänderung (bei alten grauen oder rosafarbenen Führerscheinen): 24 Euro
  • Führerscheintausch bei Datenänderung (bei Kartenführerscheinen): 8,70 Euro

Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

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