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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen - Anerkennung oder Gradumwandlung bei Spätaussiedlern beantragen

Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:

Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form tragen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.

 

Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:

•in lateinische Schrift übertragen

•die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen

•eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen

 

Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler (§ 4 BVFG) anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder (§ 7 Abs. 2 BVFG).

Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig, erfolgt diese Umwandlung.

 

Tipp: Weitere Informationen über ausländische Hochschulgrade finden Sie auf den Internetseiten des Wissenschaftsministeriums unter "Ausländische Hochschulgrade". Dort können Sie ein Merkblatt zu diesem Thema herunterladen.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen formlosen Antrag stellen. Diesen müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Wissenschaftsministerium vorlegen.

Liegen bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wandelt das Ministerium Ihren ausländischen Grad in einen gleichrangigen, deutschen Grad um. Dies gilt nur für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.

Voraussetzungen

  • Studienabschluss vor der Einreise an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet
  • Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem deutschen Studienabschluss

Zuständigkeit

Wissenschaftsministerium

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde mit Anlage
  • amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung der Urkunde mit Anlage
  • amtlich beglaubigte Kopie der Spätaussiedlerbescheinigung (Bescheinigung nach § 15 BVFG) oder des Vertriebenenausweises
  • gegebenenfalls: amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine Namensänderung
  • Kopie des Personalausweises
  • Lebenslauf in tabellarischer Form

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 S. 3 Landeshochschulgesetz (LHG)

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