Für Spätaussiedler, die oftmals einen Großteil des Versicherungslebens in ihren Herkunftsländern zurückgelegt haben, ist das Fremdrentengesetz von besonderer Bedeutung. Ziel des Fremdrentengesetzes, welches das allgemeingültige Rentenversicherungsrecht ergänzt, ist insbesondere die Eingliederung der betroffenen Menschen in die Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass dieser Personenkreis so gestellt wird, als ob er sein Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätte.
Ausgehend von dieser Zielsetzung werden daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, sondern beispielsweise auch im Herkunftsland zurückgelegte Anrechnungszeiten (unter anderem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) angerechnet.
Auf die Rente wirken sich Beitragszeiten besonders aus. Da die Fremdrentner keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet, die dem entsprechen, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben. Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben, beabsichtigt.
Hinweis: Die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind. Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe (25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 680 Euro in den alten beziehungsweise 603,25 Euro in den neuen Bundesländern, Stand: 1. Januar 2010). Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten (40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.088 Euro in den alten und 965,20 Euro in den neuen Bundesländern, Stand: 1. Januar 2010). Bei einem Umzug von West- nach Ostdeutschland kann sich unter Umständen die monatliche Rentenhöhe ändern.
Achtung: Das Fremdrentengesetz gilt nur für bestimmte Personengruppen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler. Einem nicht deutschen Ehegatten können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.
Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten muss schriftlich beantragt werden.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern oder direkt bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.
Über die Anerkennung von Zeiten wird ein Feststellungsbescheid erteilt.
Hinweis: Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise
Zusätzlich, für die Anerkennung von
Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung.
Achtung: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.
Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.
Tipp: Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich allerdings, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert im Übrigen auch die unter Umständen erforderliche Beschaffung von Beweismitteln.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt