Sollten Sie Hilfe bei der Prozessführung benötigen, können Sie sich an eine Rechtsantragstelle wenden. Die Rechtsantragstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet. Kleinere Gerichte haben möglicherweise keine Rechtsantragstellen. Dort nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind (beispielsweise bei Klagen, Stellungnahmen, Vollstreckungsschutzmaßnahmen oder bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe). Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beraten soweit wie möglich selbst oder verweisen an die jeweils zuständige Stelle.
Wenn Sie finanzielle Hilfe benötigen, um einen Prozess zu führen, dann können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe erhalten Sie auch dann, wenn Sie die Kosten einer Prozessführung aufgrund Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nur teilweise oder nur in Raten tragen können.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie, wenn Ihnen nach Abzug der Freibeträge sowie folgender Ausgaben nicht mehr als 15 Euro monatlich zur Verfügung stehen:
Derzeitige monatliche Freibeträge:
Hinweis: Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Neben dem Einkommen müssen Sie das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einsetzen, soweit dies zumutbar ist.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes oder der eigenen Rechtsanwältin deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin beigeordnet hat. Diese Beiordnung müssen Sie allerdings besonders beantragen (Beiordnungsantrag). Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Rechtsantragstelle.
Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten der gegnerischen Partei (z.B. deren Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie deren Kosten erstatten. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.
Sie können den "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" formlos stellen. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an das Gericht oder an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn folgende Personen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen:
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört