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Erlaubnis zur Durchführung von Sammlungen

Für bestimmte Sammlungen benötigen Sie eine Sammlungserlaubnis. Nämlich immer dann, wenn Sie

  • eine Sammlung veranstalten, bei der Sie Geldspenden, Sachspenden oder geldwerte Leistungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen) sammeln oder wenn Sie von Haus zu Haus gehen wollen, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen),
  • Waren vertreiben und dabei beim Käufer der Eindruck erweckt wird, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördert (mit Ausnahme von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz),
  • Eintrittskarten für öffentliche Konzerte verkaufen, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken

und dabei von einer Person unmittelbar auf eine andere Person eingewirkt wird, der Sammler also persönlich auf den Spender einwirkt und ihn zum sofortigen Spenden veranlassen will.

Keine Sammlungserlaubnis benötigen Sie für:

  • Sammlungen durch Werbeschreiben, Flugblätter oder Spendenbriefe
  • Sammlungen durch Aufrufe in Presse, Rundfunk und Fernsehen
  • das Aufstellen oder Aufhängen von Plakaten mit Spendenaufrufen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen
  • das Aufstellen von Sammelbüchsen oder Sparbüchsen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen, wenn dabei nicht durch eine Person auf die Spender eingewirkt wird (z.B. durch Hinhalten der Büchsen oder durch Ansprechen)

Hinweis: Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem Beginn der Sammlung gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag schriftlich gestellt wird.

Verfahrensablauf

Es ist ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Sammlungserlaubnis zu stellen. Der Antrag kann persönlich abgegeben oder per Post übermittelt werden.

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Veranstalters; ist der Veranstalter eine Einzelperson, so sollen Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift angegeben werden
  • Zweck der Sammlung
  • Sammlungszeit
  • Sammlungsgebiet
  • Art der Sammlung (Haussammlung, Straßensammlung, Warenvertrieb und Verkauf von Eintrittskarten) und nähere Beschreibung ihrer Durchführung (zum Beispiel durch ehrenamtliche Helfer)

Bei Blindenkonzerten soll der Antrag enthalten:

  • Namen und Anschriften des Veranstalters und der Personen, die den Kartenverkauf durchführen
  • Namen und Anschriften der mitwirkenden blinden Künstler
  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl und Einzelpreis (einschließlich Steuer) der zum Verkauf gelangenden Eintrittskarten
    Die Zahl der zum Verkauf gelangenden Karten richtet sich nach der Zahl der im Konzertsaal vorhandenen Plätze.
  • Art, Zeit und Ort des Kartenverkaufs

Hinweis: Über die Zahl der im Konzertraum vorhandenen Sitzplätze hat der Veranstalter auf Verlangen der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde beizubringen.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages Recht oder Ordnung verletzt wird,
  • genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
  • nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden,
  • in den Fällen der Straßen- oder Haussammlung gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

Die Erlaubnis kann aber davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller

  • einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindestbetrag verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
  • einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

Die Erlaubnis kann versagt werden,

  • wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet zu einer Belästigung der Öffentlichkeit führen kann. Den Veranstaltern ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, ihre Anträge in der Weise zu ändern, dass sie einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angeben.

Bei der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an einer Sammlung gilt:

  • Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden
  • Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden

Hinweis: Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

Zuständigkeit

  • das Regierungspräsidium Tübingen, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt (landesweite Sammlung)
  • die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung über das Gebiet eines Landkreises oder eines Stadtkreises hinaus erstreckt
  • das Landratsamt, wenn sich die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung nicht über das Gebiet des Landkreises hinaus erstreckt
  • die Gemeinde, in dessen/deren Bezirk der Veranstalter (Betreiber) das Unternehmen oder die Betriebsstätte betreibt

Hinweis: Befindet sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte nicht in Baden-Württemberg, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Sammlung oder sammlungsähnliche Veranstaltung durchgeführt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Muster der für den Vertrieb vorgesehenen Waren einschließlich der Verpackung, wenn es sich um einen Warenkorb handelt
  • Satzung der Vereinigung, wenn der Sammlungsträger eine der Erlaubnisbehörde nicht bekannte Vereinigung ist
  • Auszug aus dem Vereinsregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt

Rechtsgrundlage

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