Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall einwilligen oder welche sie untersagen.
Dazu zählen z.B.:
Die Patientenverfügung ist verbindlich und Betreuer oder Betreuerinnen beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen sie als wirksame Willensäußerung berücksichtigen. Das Fachpersonal muss prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation zutrifft. Ist dies nicht der Fall, muss das Fachpersonal den mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten ermitteln. In bestimmten Fällen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.
Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.
Hinweis: Zum 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben jedoch wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.
Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch
Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.
Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten. Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
Exemplare der Verfügung sollten Sie hinterlegen bei
Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Falls möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.
Sie können die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.
Hinweis: Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" hat die Broschüre "Patientenverfügung" mit Formulierungshilfen herausgegeben. Informationen enthält auch die Broschüre "Die Patientenverfügung" des Justizministeriums Baden-Württemberg. Beide Broschüren können Sie bestellen und herunterladen.
Justizministerium Baden-Württemberg
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat