Für jeden Wahlbezirk führt die Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis. Sein Wahlrecht ausüben kann grundsätzlich nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürgerinnen und Bürger, die am 35. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden von Amts wegen eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigungskarte.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Bürgerinnen und Bürger, die nach dem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder eine Wohnung neu begründen und damit keine Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes von Amts wegen erfolgt, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes stellen. Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten, stellen.
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Voraussetzung für die Eintragung ist:
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.
Hinweis: Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
keine
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist