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Veränderungsmitteilung abgeben (Arbeitslosengeld I und II)

Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen ihrer zuständigen Stelle alle Änderungen ihrer persönlichen Daten mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit sie die ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.

Auch die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft müssen Änderungen der Daten mitteilen. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann die Vertreterin oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrnehmen.

Hinweis: Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können (z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente).

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung persönlich, schriftlich oder telefonisch abgeben. Bei einer telefonischen Mitteilung müssen Sie möglicherweise eine schriftliche Bestätigung nachreichen. Am einfachsten ist, Sie verwenden das Formular für die Veränderungsmitteilung, das Sie bereits bei Ihrer Arbeitslosmeldung von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit erhalten.

Tipp: Sie können die Formulare "Veränderungsmitteilung – Arbeitslosengeld" und "Veränderungsmitteilung – Arbeitslosengeld II" auch von den Seiten der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.

Die Agentur für Arbeit erfasst die Veränderungen Ihrer Daten. Sollten sich daraus Änderungen für Sie ergeben, informiert Sie die Agentur für Arbeit darüber mit einem neuen Leistungsbescheid.

Hinweis: Achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Sie müssen möglichweise zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten

  • bei unvollständigen oder falschen Angaben oder
  • wenn Sie die Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen.

Außerdem erfüllen Sie möglicherweise einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass sich Ihre meldepflichtigen Daten ändern. Zu den meldepflichtigen Daten gehören beispielsweise:

  • Umzug
    Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II: Klären Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrags, ob der zuständige Träger auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernehmen wird.
  • Aufnahme eines Nebenverdienstes
    Verlassen Sie sich nicht auf mögliche Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Dazu sind Sie ausschließlich selbst verpflichtet. Das gilt auch für selbständig Tätige und mithelfende Familienangehörige.
  • Beantragung oder Bezug von anderen Leistungen
    Beantragung oder Bezug z.B. von
    • Mutterschaftsgeld oder ähnlichen Leistungen oder
    • Renten aller Art, vor allem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Namensänderungen oder Änderung des Familienstandes
    Beispiele sind:
    • Sie heiraten, gehen eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder
    • Sie lassen sich scheiden beziehungsweise trennen sich von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner.
  • Krankheit oder andere Umstände, die Sie für längere Zeit nicht vermittelbar machen
    Waren Sie krank, müssen Sie sich auch wieder als arbeitsfähig melden.
  • Abwesenheit vom Wohnort (auch Urlaub)
  • für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II: zusätzlich alle Änderungen, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen, z.B.
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch der Kinder und Partnerinnen und Partner
      Beispiele:
      • Ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft, das bisher kein eigenes Einkommen hatte, beginnt eine entgeltliche Beschäftigung.
      • Sie oder andere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten Erträge aus Vermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden) oder Steuererstattungen.
    • Anzahl der Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben
    • Änderung der Mietkosten

Zuständigkeit

  • für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
  • für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II: die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft

Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:

  • die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
  • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)

Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.

Erforderliche Unterlagen

möglicherweise Nachweise der Änderungen

Frist/Dauer

unverzüglich, wenn eine Änderung eintritt

Kosten

für die Erfassung der Änderungen: keine

Hinweis: Die mitgeteilte Änderung kann sich jedoch auf die Höhe Ihrer Leistungen auswirken (z.B. bei Nebenverdienst).

Rechtsgrundlage

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