Die Agentur für Arbeit kann eine Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Ihnen abschließen (Eingliederungsvereinbarung). Darin legt sie zusammen mit Ihnen die für Sie geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung fest. Ein Teil davon kann auch die Annahme einer Arbeitsgelegenheit ("Zusatzjob", "1-Euro-Job") sein.
Mit den Arbeitsgelegenheiten sollen zusätzliche öffentliche Aufgaben erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Sie selbst können
Dadurch wird es für Arbeitgeber attraktiver, Sie einzustellen.
Während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erhalten Sie kein Arbeitsentgelt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung. Diese Entschädigung ist nicht auf einen Euro begrenzt und nicht gesetzlich festgelegt. Sie soll aber angemessen sein (üblicherweise ein bis zwei Euro pro Stunde).
Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit annehmen, erhalten Sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie bleiben auch kranken- und pflegeversichert. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten sind beispielsweise bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden (Maßnahmenträger) eingerichtet. Arbeitsgelegenheiten dürfen
Das Jobcenter entscheidet über die
Es richtet sich dabei nach Ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen.
Die zuständige Stelle vermittelt Sie aufgrund der mit Ihnen getroffenen Eingliederungsvereinbarung in eine passende Arbeitsgelegenheit.
Achtung: Verweigern Sie eine zumutbare Arbeitsgelegenheit, kann Ihr Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent). Junge Arbeitslose unter 25 Jahren können die gesamte Regelleistung verlieren. Übrig bleiben dann nur die Mieterstattung und Sachleistungen.
Um für eine Arbeitsgelegenheit infrage zu kommen, müssen Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Hinweis: Arbeitsgelegenheiten werden nur unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt:
für die Anerkennung und die Vermittlung: das örtlich zuständige Jobcenter
keine
Sollten Unterlagen nötig sein, informiert Sie das Jobcenter darüber.
keine
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)