Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Mit ungestempelten Kennzeichen dürfen Sie nur im Zusammenhang mit der Zulassung in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn
Sie müssen die ausgefüllte Versicherungsbestätigung mitführen und die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch für im Ausland gekaufte Gebrauchtfahrzeuge beantragen, oder wenn Sie mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen.
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Ihr Fahrzeug vorgeführt wird.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und versieht das Kennzeichenschild mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie diese während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB.
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 11,40 Euro).
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört