• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Gründungszuschuss beantragen

Einen Gründungszuschuss können Sie beantragen, wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen und hauptberuflich selbständig tätig sein wollen. Das ist nur möglich, wenn keine andere Möglichkeit einer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht (Vermittlungsvorrang).

Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.

Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Achtung: Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann mehrfach bewilligt werden. Dazu müssen seit dem Ende der letzten Förderung mehr als 24 Monate vergangen sein.

Hinweis: Die Bedingungen für den Gründungszuschuss haben sich im Dezember 2011 geändert. Sollten Sie bereits Gründungszuschuss beziehen, erhalten Sie diesen weiterhin.  Dieser Zuschuss bleibt von den Änderungen unberührt.

Dauer und Höhe

Die Agentur für Arbeit leistet den Gründungszuschuss in zwei Phasen:

  • Phase I (Dauer sechs Monate):
    • Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und
    • 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung
  • Phase II (Dauer neun Monate):
    • 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung
      Dazu müssen Sie eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen.

Der Gründungszuschuss enthält während der ersten sechs Monate den vollen Betrag des Ihnen zuletzt zustehenden Arbeitslosengeldes. Daher wird jeder durch den Gründungszuschuss geförderte Tag von der Zeit abgezogen, für die Ihnen noch Arbeitslosengeld zusteht.

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist steuerfrei.

Hinweis: Sollten Sie die selbstständige Tätigkeit wieder aufgeben und erneut arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dürfen keine vier Jahre verstrichen sein.

Tipp: Während des Bezugs des Gründungszuschusses können Sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie zunächst einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.

Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche

  • gesetzlich verankerten Leistungen Sie in Anspruch nehmen können,
  • finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und
  • Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben begutachten. Als fachkundige Stellen kommen beispielsweise in Frage:

  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern,
  • Innungen,
  • berufsständische Kammern,
  • Fachverbände oder
  • Kreditinstitute.

Sie können die fachkundige Stelle frei wählen.

Eine positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist notwendig. Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen. Deshalb sollten Sie förderungsrechtliche Fragen mit der zuständigen Arbeitsagentur klären, bevor Sie sich an eine fachkundige Stelle wenden.

Den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dort erhalten Sie auch den Antragsvordruck.

Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate. Um den verringerten Zuschuss für weitere neun Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit)
    Die Dauer des Anspruches darf nicht allein auf den Bestimmungen zur Höhe des Arbeitslosengeldes beruhen (§ 127 Abs. 3 SGB III).
  • Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
    Falls begründete Zweifel daran bestehen, kann  die Agentur für Arbeit die Teilnahme an folgenden Maßnahmen verlangen oder unterstützend anbieten:
    • Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder
    • Maßnahmen zur Vorbereitung von Existenzgründungen
  • positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
  • die Agentur für Arbeit konnte Ihnen keine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln (Vermittlungsvorrang)

Hinweis: Sie erhalten keinen Gründungszuschuss, wenn Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Altersrente erreicht haben. Ab 2012 wird diese Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Informationen zur Anhebung der Altersgrenzen bieten die Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Zuständigkeit

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung
  • Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Vorlage bei der fachkundigen Stelle:
    • Kurzbeschreibung des Vorhabens
    • Lebenslauf
    • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
    • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

Frist/Dauer

Schriftlicher Antrag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Kosten

  • Agentur für Arbeit: Keine.
  • Fachkundige Stellen: Teilweise werden Gebühren erhoben

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann