Einen Gründungszuschuss können Sie beantragen, wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen und hauptberuflich selbständig tätig sein wollen. Das ist nur möglich, wenn keine andere Möglichkeit einer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht (Vermittlungsvorrang).
Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.
Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Achtung: Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann mehrfach bewilligt werden. Dazu müssen seit dem Ende der letzten Förderung mehr als 24 Monate vergangen sein.
Hinweis: Die Bedingungen für den Gründungszuschuss haben sich im Dezember 2011 geändert. Sollten Sie bereits Gründungszuschuss beziehen, erhalten Sie diesen weiterhin. Dieser Zuschuss bleibt von den Änderungen unberührt.
Dauer und Höhe
Die Agentur für Arbeit leistet den Gründungszuschuss in zwei Phasen:
Der Gründungszuschuss enthält während der ersten sechs Monate den vollen Betrag des Ihnen zuletzt zustehenden Arbeitslosengeldes. Daher wird jeder durch den Gründungszuschuss geförderte Tag von der Zeit abgezogen, für die Ihnen noch Arbeitslosengeld zusteht.
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist steuerfrei.
Hinweis: Sollten Sie die selbstständige Tätigkeit wieder aufgeben und erneut arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dürfen keine vier Jahre verstrichen sein.
Tipp: Während des Bezugs des Gründungszuschusses können Sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern.
Vereinbaren Sie zunächst einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche
Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben begutachten. Als fachkundige Stellen kommen beispielsweise in Frage:
Sie können die fachkundige Stelle frei wählen.
Eine positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist notwendig. Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen. Deshalb sollten Sie förderungsrechtliche Fragen mit der zuständigen Arbeitsagentur klären, bevor Sie sich an eine fachkundige Stelle wenden.
Den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dort erhalten Sie auch den Antragsvordruck.
Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate. Um den verringerten Zuschuss für weitere neun Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Sie erhalten keinen Gründungszuschuss, wenn Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Altersrente erreicht haben. Ab 2012 wird diese Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Informationen zur Anhebung der Altersgrenzen bieten die Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Schriftlicher Antrag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat