Sind Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung von einer vorübergehenden Verkürzung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit betroffen? Wenn die Verkürzung Ihrer Arbeitszeit wirtschaftliche Ursachen hat oder die Folge eines unabwendbaren Ereignisses ist, können Sie über Ihren Arbeitgeber "Kurzarbeitergeld" erhalten.
Die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Bei wirtschaftlich ungünstiger Lage kann die Bundesregierung längere Zeiträume bestimmen.
Höhe der Leistung
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Entgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
Den Ausfall können Sie errechnen, indem Sie vom gerundeten Soll-Entgelt (dem Lohn ohne Arbeitsausfall) das gerundete Ist-Entgelt (was der Arbeitgeber tatsächlich noch zahlt) abziehen. Danach mindert sich der Ausfall zusätzlich um folgende Abzüge:
Das Kurzarbeitergeld erhalten Sie dann anteilsmäßig – wie Arbeitslosengeld – in zwei verschieden hohen Leistungssätzen:
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) muss das Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Stelle beantragen. Für die Beantragung müssen die Vordrucke "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug)" und "Kug-Abrechnungsliste" verwendet und diese in einfacher Ausfertigung eingereicht werden.
Gleichzeitig muss Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Der Anzeige muss Ihr Arbeitgeber die Stellungnahme der Betriebsvertretung (z.B. Betriebsrat) beifügen.
Die zuständige Stelle entscheidet nach einer Grundsatzprüfung im Betrieb über die Anzeige. Sie legt den Zeitraum der möglichen Erstattung des Kurzarbeitergeldes fest.
Das Kurzarbeitergeld zahlt Ihr Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Entgeltzahlung an Sie aus. Die zuständige Stelle erstattet es monatlich in Nachhinein an den Arbeitgeber.
Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber sind:
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie kein Kurzarbeitergeld, wenn Sie
Hinweis: Vom Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch ausgeschlossen, wenn sie einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit entgegenwirken.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat
Ihr Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung müssen den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll.
Achtung: Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist ein, kann die zuständige Stelle Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewähren.
keine
§§ 169 – 182 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Kurzarbeitergeld)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist