Wenn Sie Ausbildungsförderung erhalten haben, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wohnungswechsel und jede Namensänderung mitteilen. Versäumen Sie dies, müssen Sie einen Pauschalbetrag für den Aufwand der Anschriftenermittlung zahlen. Sie erfüllen einen Bußgeldtatbestand, wenn Sie – auch fahrlässig (z.B. aus Vergesslichkeit) – der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht nachkommen. Eine Mitteilung an das für Sie bis zum Förderungsende zuständige Amt für Ausbildungsförderung reicht nicht aus.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderung beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer BAföG-Förderungshöchstdauer. Vom Bundesverwaltungsamt erhalten Sie etwa sechs Monate vor dem Rückzahlungsbeginn einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Dieser stellt die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer fest. Zugleich werden darin der Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten festgesetzt.
Sie können dem Bundesverwaltungsamt die geänderten Daten telefonisch, schriftlich oder über das BAföG-Onlineformular "Änderungsmitteilung" übermitteln.
Erforderliche Angaben sind bei Umzug, Heirat oder Scheidung:
das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Versäumnis der Mitteilung:
§ 12 Darlehensverordnung (DarlehensV) (Mitteilungspflichten des Darlehensnehmers)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört