Beginnen Sie ein zweites Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis bezeichnen möchten. Das gleiche gilt, wenn Sie bereits in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen stehen und ein weiteres hinzukommt.
Der Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis, das Sie erstes Arbeitsverhältnis benennen, wird nach der Steuerklasse besteuert, die sich an Ihrem Familienstand ausrichtet (weitere Informationen finden Sie im Kapitel Steuerklassen), alle weiteren Arbeitslöhne werden nach Steuerklasse VI besteuert. Diese werden auch als weitere Arbeitsverhältnisse bezeichnet.
Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte beim niedrigeren Arbeitslohn beziehungsweise den niedrigeren Arbeitslöhnen erfolgen.
Der neue Arbeitgeber wird Sie für den Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu Beginn der Beschäftigung nach folgenden Angaben fragen:
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber mit, dass es sich nicht um das erste, sondern um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis automatisch die Steuerklasse VI zugeteilt.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber dagegen mit, dass es sich um das erste und nicht um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis die Steuerklasse gemäß Ihrer Familiensituation zugeteilt (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge). Die Arbeitslöhne aus allen weiteren bisherigen Arbeitsverhältnissen werden dann automatisch nach Steuerklasse VI besteuert.
Sie haben gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse.
Ihr neuer Arbeitgeber
keine
keine
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist