Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie normalerweise versicherungspflichtig. Das heißt, Sie müssen Beiträge an eine Krankenkasse bezahlen. Diese zieht Ihr Arbeitgeber direkt von Ihrem Lohn ab und führt sie (zusammen mit dem Arbeitgeberanteil) ab.
Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können ihre Krankenkasse wechseln, z.B.
Ausgenommen sind bestimmte Krankenkassen, die in ein berufsständisches Sondersystem (z.B. Landwirte) einbezogen sind.
Hinweis: Keine geöffnete gesetzliche Krankenkasse darf Ihnen die Aufnahme als Mitglied verwehren. Die Kassen dürfen Ihren Antrag auf Mitgliedschaft auch nicht durch eine falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen ist bundeseinheitlich. Er liegt seit 1. Januar 2011 bei 15,5 Prozent.
Tipp: Viele private Anbieter bieten Vergleichsrechner an, mit denen Sie Ihre Beitragsbelastung ermitteln können.
Sie müssen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen. Die gekündigte Krankenkasse muss Ihnen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie ebenfalls schriftlich beantragen. Sie müssen nachweisen, dass Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse gekündigt haben.
Tipp: Bei vielen Krankenkassen können Sie die Mitgliedschaftserklärung direkt online ausfüllen.
Achtung: Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen (mittels Mitgliedsbescheinigung). Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.
Voraussetzung für einen Wechsel der Krankenkasse ist, dass Sie seit mindestens 18 Monaten bei der gleichen Krankenkasse versichert sind.
In folgenden Fällen gilt diese Mindestbindung nicht und Sie haben ein Sonderkündigungsrecht:
Haben Sie sich für die Teilnahme an einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.
Hinweis: Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen – der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.
Sie können üblicherweise nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern mit einer Frist von zwei Kalendermonaten. Gerechnet wird von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären.
Achtung: Wenn Sie im Zusammenhang mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag kündigen, gilt das Sonderkündigungsrecht nur bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung.
keine
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)