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Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert? Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.

Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutscher oder Deutsche ist.

Tipp: Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem für Sie zuständigen Gericht stellen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau  deutsche Staatsangehörige sind.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist:

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Zuständigkeit

  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig,

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Frist/Dauer

keine Angabe

Kosten

Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach dem Einzelfall.

Rechtsgrundlage

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