Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.
"Zeugenanwälte" oder "Zeugenanwältinnen" sind zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer der Zeugenvernehmung die Rechte des Zeugen oder der Zeugin wahrnehmen. Sie weisen sie bei der Vernehmung beispielsweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht hin.
Die Beiordnung erfolgt entweder auf Ihren Antrag oder durch die Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.
Unter den folgenden Voraussetzungen erhalten Sie als Zeuge oder Zeugin anwaltlichen Beistand:
für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist
Die Kosten für den Zeugenanwalt oder die Zeugenanwältin werden von der Staatskasse getragen.
§ 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)