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Schadensausgleich im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) beantragen

Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden? Als Opfer können Sie diesen Schaden bereits im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch ersparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.

Reichen Sie Ihren Antrag auf Adhäsion frühzeitig ein.

Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.

Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann jedoch ungehindert vor einem Zivilgericht geltend machen. Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Adhäsion

  • schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder
  • von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder
  • in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.

Hinweis: Ein Anwalt oder eine Anwältin ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

In Ihrem Antrag müssen Sie deutlich darlegen, was (Gegenstand) Sie von der angeklagten Person erwarten und warum (Grund). Der Antrag sollte außerdem die Beweismittel enthalten. Sie müssen allerdings keinen festen Betrag für die Höhe des Schmerzensgeldes nennen. Das Gericht wird die Höhe festlegen.

Hinweis: Sie können den Antrag bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag geltend gemacht wurde. Sie erhalten eine Abschrift des Urteils.

Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ab.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Durchführung des Adhäsionsverfahrens sind:

  • Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.
  • Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.

Zuständigkeit

das für das Strafverfahren zuständige Gericht

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, beispielsweise:

  • Rechnungen
  • Gutachten

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§§ 403 – 406c Strafprozessordnung (StPO) (Entschädigung des Verletzten)

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