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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

Sie haben eine dauerhafte körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder sind von einer solchen Behinderung bedroht? Dann können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll die Folgen Ihrer Behinderung mindern und Ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern.

Eingliederungshilfe kann die folgenden Leistungen betreffen:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Unterstützung in der Ausbildung und im Studium
  • Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen)

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen sein. Umfang oder Höhe der Leistungen hängt ab

  • von Art und Schwere der Behinderung und
  • von Ihren Vermögensverhältnissen

Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe wird sowohl das eigene Einkommen als auch das von unterhaltspflichtigen Verwandten berücksichtigt. Für die Eltern von volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern gelten dabei Begrenzungen der Unterhaltspflicht nach § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Sie können die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erhalten. Damit können Sie anstelle von Dienst- und Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen und Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Üblicherweise erhalten Sie eine Geldleistung, in begründeten Fällen auch Gutscheine.

Hinweis: Das Persönliche Budget soll den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen decken. Es soll aber die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht übersteigen.

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Sie, solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Je nach Einzelfall kann das unterschiedlich lange sein. Ausnahmen sind möglich.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. So können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Zuständige Stelle ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle Ihren Antrag und berechnet aufgrund Ihrer Angaben die Höhe Ihres Anspruches.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Bezug von Eingliederungshilfe ist, dass

  • Sie eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) haben oder davon bedroht sind und
  • dadurch Ihre Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist.

Zuständigkeit

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel)
  • Nachweise über Ausgaben
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
  • ärztliche Gutachten und Unterlagen

Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Frist/Dauer

keine

Sie sollten Ihren Antrag aber so früh wie möglich stellen, da Sie Eingliederungshilfe nicht für die Vergangenheit erhalten können.

Kosten

keine Angabe

Rechtsgrundlage

§§ 53 – 58 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Eingliederungshilfe)

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