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Beschwerde gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einreichen

Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors (z.B. Bank, Bausparkasse oder Versicherung) für fehlerhaft? Dann können Sie eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.

Hinweis: Die BaFin führt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Sie ist eine Verwaltungsbehörde, aber weder Schiedsstelle noch Gericht. Daher fällt sie keine verbindlichen Entscheidungen über einzelne Verbraucherbeschwerden. Sie können dort nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie z.B. durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.

Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunächst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Sollten Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. oder an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche (siehe auch unter "Sonstiges").

Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn Sie in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt haben!

Verfahrensablauf

Sie können sich per Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Die BaFin empfiehlt, die Beschwerde schriftlich einzulegen, da sie Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt. Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Onlinebeschwerdeformular nutzen.

Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • bei einer Beschwerde über eine Versicherung:
    • Art der Versicherung
    • Versicherungsscheinnummer
    • wenn vorhanden: Schadennummer
  • bei einer Beschwerde über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut:
    • Art der Geschäftsverbindung (z.B. Depot, Girokonto, Sparvertrag)
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer (WKN oder ISIN)
    • möglichst genaue Schilderung des Sachverhalts

Hinweis: Sie können sich in dem Verfahren vertreten lassen. Den Vertreter oder die Vertreterin müssen Sie hierzu schriftlich bevollmächtigen.

Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die BaFin kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dann erhalten Sie eine Mitteilung.
  • Ergeben sich Anhaltspunkte, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen, befasst sich die BaFin weiter mit der Sache.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Das betroffene Unternehmen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.

    Die BaFin ist somit nicht zuständig für Beschwerden über die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich. Das Gleiche gilt für die Börsenaufsicht und einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen. Die BaFin ist außerdem nicht zuständig für geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben. Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

    Tipp: Ob ein bestimmtes Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterliegt, können Sie telefonisch erfragen.
  • Es handelt sich um keine Anfrage zu allgemeiner Rechtsberatung.

Zuständigkeit

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Erforderliche Unterlagen

  • eine möglichst genaue Schilderung Ihres Problems (mit Ihrer Unterschrift)
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen (z.B. Vertrag, Abrechnungen, Versicherungsschein, Schriftwechsel)
  • falls Sie sich in dem Verfahren vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person

Frist/Dauer

Sie können sich jederzeit beschweren. Beachten Sie aber, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen) trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Kosten

für das Beschwerdeverfahren selbst: keine

Eigene Kosten (z.B. für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie selbst tragen.

Rechtsgrundlage

§ 4 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) (Aufgaben und Zusammenarbeit)

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