Sie halten eine Entscheidung eines Unternehmens des Finanzdienstleistungssektors (z.B. Bank, Bausparkasse oder Versicherung) für fehlerhaft? Dann können Sie eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.
Hinweis: Die BaFin führt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Sie ist eine Verwaltungsbehörde, aber weder Schiedsstelle noch Gericht. Daher fällt sie keine verbindlichen Entscheidungen über einzelne Verbraucherbeschwerden. Sie können dort nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen. Geld, das Sie z.B. durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Tipp: Die BaFin empfiehlt, zunächst eine Beschwerde beim Unternehmen selbst einzureichen und eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Sollten Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. oder an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung bestehen bei den jeweiligen Ombudsleuten der Branche (siehe auch unter "Sonstiges").
Achtung: Manche Ombudsleute nehmen einen Fall zur Schlichtung nur an, wenn Sie in der Sache noch keine Beschwerde bei der BaFin eingelegt haben!
Sie können sich per Brief, Fax oder E-Mail beschweren. Die BaFin empfiehlt, die Beschwerde schriftlich einzulegen, da sie Kopien der wesentlichen Unterlagen benötigt. Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das jeweilige Onlinebeschwerdeformular nutzen.
Ihre Beschwerde sollte folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Sie können sich in dem Verfahren vertreten lassen. Den Vertreter oder die Vertreterin müssen Sie hierzu schriftlich bevollmächtigen.
Die BaFin prüft den Sachverhalt, klärt ihn wenn nötig weiter auf und hört das Unternehmen an. Für das weitere Verfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
Voraussetzungen sind:
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sie können sich jederzeit beschweren. Beachten Sie aber, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen) trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.
für das Beschwerdeverfahren selbst: keine
Eigene Kosten (z.B. für Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie selbst tragen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist