Halten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Entscheidung eines Versicherungsunternehmens für fehlerhaft, können Sie sich beim Versicherungsombudsmann beschweren.
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Schlichtungsstelle. Sie
Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Er repräsentiert mehr als 95 Prozent des deutschen Versicherungsmarktes im Privatkundengeschäft.
Sie können sich telefonisch, brieflich, über das Beschwerdeformular der Schiedsstelle oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. per Fax) beschweren. Ihre Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
Wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, prüft die Schlichtungsstelle Ihren Anspruch.
Hinweis: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle ermitteln den Sachverhalt von sich aus. Sie selbst benötigen keine Fach- oder Rechtskenntnisse. Sie können sich aber auch vor dem Versicherungsombudsmann vertreten lassen (z.B. von Bekannten, Verwandten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).
Das Beschwerdeverfahren kann folgendermaßen ausgehen:
Hinweis: Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro kann der Ombudsmann eine für das Versicherungsunternehmen verbindliche Entscheidung treffen. Dies ist möglich, da sich die Versicherungsunternehmen, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen, vorab dazu verpflichtet haben, den Schlichtungsspruch des Versicherungsombudsmanns zu akzeptieren. Bei einem Betrag zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro ist der Schlichtungsspruch für das Versicherungsunternehmen nicht verbindlich. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung seitens des Versicherungsombudsmanns. Bei Beschwerden mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro ist ein Schlichtungsverfahren seitens des Ombudsmanns nicht möglich.
Sind Sie als Verbraucherin oder Verbraucher mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht einverstanden, können Sie vor Gericht gehen.
Hinweis: Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verjähren Ihre möglichen Ansprüche nicht.
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind:
Tipp: Weitere Informationen zu den Voraussetzungen können Sie der "Verfahrensordnung der Schiedsstelle" entnehmen.
Hinweis: Gegenstand der Beschwerde dürfen keine Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag sein. Bei Beschwerden mit Bezug auf private Kranken- und Pflegeversicherungen ist der "Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung" zuständig.
Tipp: Einen Vordruck für die Vollmachterteilung finden Sie auf den Internetseiten der Schiedsstelle.
Der Ombudsmann behandelt die Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch zuvor gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und dem Versicherer sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden.
keine Verfahrenskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher
Hinweis: Eigene Kosten (z.B. für Kopien, Porto, Telefonate und Vertretung) müssen Sie selbst tragen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist