Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für Tierverluste. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen sofort das für Sie zuständige Veterinäramt informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.
Nachdem Sie die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes.
Das Antragsformular der steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere
Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Stelle einreichen. Wurde der ganze Bestand getötet, müssen Sie den Antrag spätestens 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres abgeben.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört