• Verfahren von A-Z

Zurück zur Übersicht

Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen

Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für Tierverluste. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:

  • Pferde
  • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Geflügel
  • Gehegewild
  • Bienen
  • Fische

Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen sofort das für Sie zuständige Veterinäramt informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.

Nachdem Sie die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes.

Das Antragsformular der steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.

Voraussetzungen

Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere

  • müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
  • müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
  • müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
  • dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
  • dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit einer Seuche infiziert sind.

Zuständigkeit

  • für die Antragstellung: das Veterinäramt
    Veterinäramt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
  • für die Bearbeitung und Auszahlung der Entschädigung: die Tierseuchenkasse

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Entschädigung
  • Nachweis der Seuche
  • Dokumentation des Tierverlustes

Frist/Dauer

Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Stelle einreichen. Wurde der ganze Bestand getötet, müssen Sie den Antrag spätestens 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres abgeben.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört