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Wechsel der Hauptwohnung

Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die Wohnung, in der Sie sich im Verhältnis zu einer oder mehreren anderen tatsächlich am häufigsten aufhalten. Bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Dasselbe gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der Ort der Hauptwohnung ist auch der Ort, an dem das Wahlrecht ausgeübt wird.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. Eine Person kann somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde melden.

Verfahrensablauf

Wenn eine Ihrer Nebenwohnungen aufgrund der Änderung der Lebensumstände (z.B. durch einen Arbeitsplatzwechsel) zu Ihrer Hauptwohnung wird, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde mitteilen. Dazu liegt bei der Meldebehörde das Formular "Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung" aus beziehungsweise steht es bei manchen Gemeinden im Internet zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Auch bei jeder An- und Abmeldung müssen Sie – unabhängig davon, ob Sie Ihre Hauptwohnung wechseln oder nicht – angeben, welche Wohnungen Sie haben und welche davon als Ihre Hauptwohnung gilt.

Voraussetzungen

Sie haben mehrere Wohnungen im Bundesgebiet.

Zuständigkeit

die Meldebehörde

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem ausgefüllten Formular "Mitteilung über den Wechsel der Hauptwohnung" kann Sie die Meldebehörde auch Dokumente vorlegen lassen, die Ihre Identität nachweisen (z.B. Reisepass oder Personalausweis).

Frist/Dauer

Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche melden.

Kosten

Für die Meldung fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 17 Meldegesetz Baden-Württemberg (Mehrere Wohnungen)

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