Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen.
Das Amtsgericht prüft bei einem Mahnbescheidsverfahren weder den Inhalt noch die Richtigkeit des Zahlungsanspruches. Deshalb sollten Sie prüfen, ob der Anspruch tatsächlich besteht.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Mahnbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben, wird das Verfahren auf Antrag einer Partei an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in ein reguläres ("streitiges") Verfahren übergeleitet, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird.
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat
Die Frist für das Einlegen des Widerspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids.
Hinweis: Wenn Sie dem Mahnbescheid verspätet widersprochen haben und auf der Grundlage dieses Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid ergeht, wird Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
§ 694 Zivilprozessordnung (ZPO) (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört