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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erheben

Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
    • überhaupt nicht,
    • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
    • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

Verfahrensablauf

Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet wurde, oder, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses ab. In dem anschließenden Gerichtsverfahren wird die Berechtigung der Forderung überprüft.

Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Zuständigkeit

grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat

Erforderliche Unterlagen

keine Angaben möglich

Frist/Dauer

Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Kosten

keine Angaben möglich

Rechtsgrundlage

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