Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:
Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Gericht, das in dem vorangegangenen Mahnbescheid als zuständiges Gericht bezeichnet wurde, oder, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses ab. In dem anschließenden Gerichtsverfahren wird die Berechtigung der Forderung überprüft.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat
keine Angaben möglich
Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
keine Angaben möglich
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist