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Baulastenverzeichnis - Einsicht nehmen

Im Baulastenverzeichnis sind öffentlich-rechtliche Belastungen verzeichnet, die auf einem Grundstück ruhen, z.B.:

  • Zufahrtsbaulasten
    Beispiel: Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
  • Abstandsflächenbaulasten für andere Grundstücke
    Beispiel: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen. Daher müssen Sie bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Diese Baulasten sind nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, nicht aber im Grundbuch. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie daher nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.

Hinweis: Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind keine öffentlich-rechtlichen Belastungen, sondern privatrechtliche Verpflichtungen. Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.

Verfahrensablauf

Die Einsicht müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet, beantragen.

Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.

Voraussetzungen

Das Baulastenverzeichnis können Personen einsehen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise

  • Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
  • Personen, die das Grundstück kaufen möchten.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

Erforderliche Unterlagen

Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.

Kosten

Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen (z.B. Gebühren für Kopien oder Auszüge) richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baulastenverzeichnis)

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