Wenn in einer vorhandenen Anlage oder Einrichtung eine bestehende Nutzung (alte Nutzung) geändert wird (neue Nutzung), wird dies als Nutzungsänderung bezeichnet.
Eine Nutzungsänderung liegt beispielsweise vor, wenn ein bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzter Raum in einen Aufenthaltsraum (Wohnraum) oder ein bisheriger Wohnraum in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt wird.
Die Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren – es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung in zwei Fällen:
Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden, beispielsweise ob
Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind immer verfahrensfrei.
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
Sie als Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder/und dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie allerdings prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.
Hinweis: Beachten Sie auch, dass eine Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.
grundsätzlich die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist