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Gesetzliche Krankenversicherung und Belastungsgrenze - Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und ärztlich verordnete Heilbehandlungen in Anspruch nehmen, müssen Sie meistens Zuzahlungen leisten. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten jährlichen Belastungsgrenze. Wenn Sie in einem Jahr bereits Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Zuzahlungen fallen beispielsweise an bei:

  • Arzneimitteln: 10 Prozent des Abgabepreises (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro)
  • stationärer Behandlung: 10 Euro pro Tag
  • Heilmitteln: 10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung

Tipp: Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen. Für viele Medikamente müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.

Pro Familie beträgt die jährlich zugemutete Belastungsgrenze derzeit zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familienbruttoeinkommen). Zum Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.

Bei der Berechnung des Familienbruttoeinkommens erhalten Sie folgende Freibeträge:

  • für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (meistens Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin): 4.851 Euro (Wert 2013)/4.725 Euro (Wert 2012)
  • pro Kind: 7.008 Euro

Für Versicherte, die wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die zugemutete Belastungsgrenze nur ein Prozent. Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige chronisch Kranker. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vor.
  • Es liegt ein Behinderungsgrad von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung
    • eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung,
    • eine Verminderung der Lebenserwartung oder
    • eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten chronisch Kranke nur, wenn sie eine "Chronikerbescheinigung" vorlegen. Damit weisen Sie nach, dass Sie ab 1. Januar 2008 regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt haben.

Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Als Ausnahme gilt die Zuzahlung bei Fahrkosten.

Tipp: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten einen Zuzahlungsrechner, mit dem Sie Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das Erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze müssen Sie durch Quittungen belegen.

Hinweis: Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung (z.B. von Apotheken). Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihrer Familienangehörigen.

Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden können. Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, stellt Ihnen die Krankenkasse einen Befreiungsbescheid aus.

Hinweis: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie den Mehrbetrag von der Krankenkasse erstattet. Die Erstattung können Sie auch im Folgejahr noch beantragen.

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Erforderliche Unterlagen

  • für die Freistellung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres: Quittungen über geleistete Zuzahlungen
  • Einkommensnachweise
  • bei chronischer Krankheit: ärztliche Bescheinigung oder "Chronikerbescheinigung"

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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