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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Achtung: Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Reicht Ihre Einkommensteuererklärung Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin ein, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Tipp: Auskünfte zum Thema "Haushaltsnahe Dienstleistungen" erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in seiner Reihe "Aktuelle Tipps" das Merkblatt "Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen" herausgegeben.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Sie beschäftigen eine Person, die z.B.

  • Ihre Wohnung reinigt,
  • Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
  • Ihre Kinder betreut.

Je nachdem, auf welche Art und Weise die haushaltsnahe Tätigkeit durchgeführt wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung:

  • Bei geringfügigen Beschäftigungen:10 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
  • Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Beispiel: A beauftragt einen Betrieb für Garten- und Landschaftspflege mit dem Schneiden mehrerer Hecken und Sträucher. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten betrugen 850 Euro. Die Bezahlung erfolgte per Überweisung.

Die Kosten für die Gartenpflege im Umfang der Arbeitskosten von 850 Euro werden gefördert. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 850 Euro = 170 Euro.

Pflege- und Betreuungskosten

Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Beispiel: Der pflegebedürftige Vater V lebt bei seinem Sohn B im Haushalt. B hat einen mobilen Pflegedienst mit der Grundpflege des Lebens beauftragt. Für die regelmäßig wiederkehrenden Pflegeleistungen bezahlt B monatlich 325 Euro. Die ordnungsgemäße Jahresrechnung sowie die Überweisungsbelege der Bank fügt B seiner Steuererklärung bei. .

Die Ausgaben für die häusliche Pflege des Vaters von 3.900 Euro im Jahr werden gefördert. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 3.900 Euro = 780 Euro.

Handwerkerleistungen

Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen besonders:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und –rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt der Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
  • Aufwendungen für den. Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. Hierunter fallen Tätigkeiten, durch die bisher noch nicht vorhandene Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden.

Beispiel: Die Eheleute C und D haben die Heizungsanlage in ihrem Einfamilienhaus austauschen lassen. Laut vorliegender Rechnung betrugen die Arbeitskosten 5.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Außerdem reparierte ein Hausgeräteserviceunternehmen im Haus der Eheleute den defekten Kühlschrank. Lohnkosten sind in Höhe von 50 Euro angefallen, die Anfahrtspauschale betrug 19 Euro. Die Ehefrau D bezahlte den Rechnungsbetrag in bar.

Der Austausch der Heizungsanlage wird gefördert. Die Reparatur des Kühlschranks jedoch nicht, da die Rechnung bar bezahlt wurde. Die Steuerermäßigung beträgt somit 20 Prozent von 5.800 Euro = 1.160 Euro.

Verfahrensablauf

Mit der Einkommensteuererklärung können Sie unter "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen" (Eintragungsmöglichkeiten im Mantelbogen) Ausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen geltend machen.

Dazu zählen

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

Sie können die Steuermäßigung als Eheleute nicht doppelt geltend machen, sie ist haushaltsbezogen. Eheleuten steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle.

Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.

Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.

Tipp: Die Einkommensteuererklärungsvordrucke finden Sie im Portal der Finanzämter.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber sind.
  • bei einer haushaltsnahen Dienstleistung Auftraggeber der Dienstleistungen sind.

Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.

Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu. Es kommt darauf an, wer für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.

Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäische Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.

Zuständigkeit

für die steuerliche Förderung von Dienstleistungen in Privathaushalten: das Finanzamt, das für Ihre jährliche Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist

Erforderliche Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung können folgende Unterlagen von Ihrem Finanzamt benötigt werden:

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Frist/Dauer

Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).

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