Ist ein Kind Zuhause in Gefahr oder lebt es in Verwahrlosung, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen.
Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort, zum Beispiel:
Ziel ist es, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt tritt an die Eltern (beziehungsweise die Sorge- oder Erziehungsberechtigten) heran, um zu vermitteln. Wenn notwendig, leitet es weitere Hilfen in die Wege.
Hinweis: Das Jugendamt kann beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen, wenn die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten
Kinder und Jugendliche in einer akuten Krise oder in Gefahr können selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden. Dafür müssen sie sich an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt wenden. Das Jugendamt ist verpflichtet, der Bitte nachzukommen.
Haben Sie als Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes bemerkt? Dann sind sie verpflichtet, es in die Obhut des Jugendamtes zu geben.
Achtung: Alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, sollten sofort das Jugendamt informieren. Dies können beispielsweise sein:
Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten zu informieren. In schwerwiegenden Fällen kann das Jugendamt lediglich mitteilen, dass es das Kind in Obhut genommen hat. Die Mitarbeitenden müssen dann weder den Unterbringungsort noch den Grund der Inobhutnahme nennen.
Während der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind. Das betrifft z.B. die
Es beteiligt das Kind je nach seinem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen, die die Inobhutnahme betreffen.
Die Inobhutnahme ist nur vorläufig. Sie endet, wenn
Ziel ist immer, eine dauerhafte Lösung für das Kind zu finden.
Hinweis: Sind die Eltern nicht einverstanden, entscheidet das Jugendamt, ob es das Kind den Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten übergeben kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes getroffen werden müssen. Es kann zeitweilig oder dauerhaft Teile der Personensorge beziehungsweise die gesamte elterliche Sorge entziehen. Zeigen sich die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit, besteht Aussicht auf eine Verbesserung der häuslichen Situation. Dann kann das Kind in seine Familie zurückkehren.
Voraussetzung für eine Inobhutnahme ist:
Das Wohl des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen ist nach eigenem oder nach Ermessen der Mitarbeitenden des Jugendamtes gefährdet.
Hinweis: Das kann auch zutreffen, wenn ein ausländisches Kind ohne Begleitung Erwachsener in Deutschland ankommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
keine
keine
§ 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört