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Krankenhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragen

Sofern Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geleistet wird, kann das Jugendamt für Kinder und Jugendliche Krankenhilfe leisten. Das gilt für diejenigen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse haben. Die Krankenhilfe ersetzt somit einen fehlenden Krankenversicherungsschutz.

Hinweis: Das Jugendamt kann auch Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Diese müssen jedoch angemessen sein.

Die Krankenhilfe deckt den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe. Sie müssen aber die üblichen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen von gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten leisten.

Verfahrensablauf

Haben Sie bereits eine andere Hilfeleistung beim Jugendamt beantragt? Dann müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Krankenhilfe stellen. Diese wird Ihnen dann normalerweise zusammen mit der anderen beantragten Jugendhilfeleistung bewilligt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Krankenhilfe ist:

die Sorgeberechtigten oder der junge Mensch erhalten

  • eine Hilfe zur Erziehung oder
  • eine Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Darunter fallen beispielsweise folgende Hilfen:

  • Vollzeitpflege
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen:
    • in Vollzeitpflege,
    • in Heimerziehung oder
    • in einer sonstigen betreuten Wohnform

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Krankenhilfe)

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