Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen.
Sie sollten sich von Ihrem Rechtsanwalt beziehungsweise Ihrer Rechtsanwältin oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Tipp: Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos. Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe.
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt den Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält der oder die Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig.
Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin
Der Rechtspfleger beziehungsweise die Rechtspflegerin informiert Sie über etwaige Einwendungen und die zu erteilenden Auskünfte. Außerdem unterrichtet er oder sie Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung des oder der Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Wenn Sie als Antragsteller oder Antragstellerin auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält
für den Antragsteller oder die Antragstellerin:
für den Antragsgegner oder die Antragsgegnerin:
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt