Bei der Öffentlichen Ausschreibung (national) können alle Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Dies gilt auch für das offene Verfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet.
Der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) gibt die Ausschreibungen über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt.
Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung in den Ausschreibungsmedien. Die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen können Sie bei ihr anfordern.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der Vergabestelle, ob die Ausschreibungsunterlagen auch als Download, per E-Mail oder Fax erhältlich sind.
Bei der Erstellung eines Angebots müssen Sie verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen beachten, zum Beispiel:
Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass Sie keine Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen haben.
Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen senden Sie unterschrieben an die Vergabestelle. Bei elektronischer Rücksendung, müssen Sie die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.
Hinweis: Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen.
Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:
Sie erteilt den Zuschlag für gewöhnlich schriftlich. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.
Die Abgabe Ihres Angebots ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Ihr Angebot muss die inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllen, die in den Ausschreibungsunterlagen jeweils beschrieben sind.
die Vergabestelle
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.
Für das Anfordern der Ausschreibungsunterlagen berechnet Ihnen die Vergabestelle normalerweise die Vervielfältigungskosten. Die Höhe der Kosten können Sie der Bekanntmachung der Ausschreibung entnehmen.
Den Aufwand für die Bearbeitung des Angebots müssen Sie tragen. Ausnahme ist die Aufforderung der Vergabestelle an anbietende Unternehmen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten. Dann muss sie die Kosten einheitlich und angemessen erstatten.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)