Die Vergabekammer prüft, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen Vergaberecht verstoßen haben und am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.
Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Achtung: Stellt sich der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs als ungerechtfertigt heraus, muss das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten.
Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:
Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot – der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen.
Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten.
Voraussetzungen sind:
Unternehmen müssen
die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist